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A. Geschäftsjahr

Art. 24
Die Jahresrechnung wird jeweils auf den 31. Dezember eines Jahres abgeschlossen.  Die finanziellen Verpflichtungen ausgetretener und ausgeschlossener Mitglieder laufen in jedem Fall bis zum Ende des Geschäftsjahres. Für Verbindlichkeiten des Verbandes haftet ausschliesslich das Verbandsvermögen.

B. Unterstützungsfonds

Art. 25
Der Verband verwaltet einen Unterstützungsfonds gemäss Artikel 80ff. ZGB.

C. Mitgliederbeiträge

Art. 26
Aktiv- und Passivmitglieder bezahlen einen Jahresbeitrag, dessen Höhe jährlich vom Anwaltstag festgelegt wird. Im Laufe eines Jahres eintretende Mitglieder haben für das laufende Jahr den vollen Jahresbeitrag zu bezahlen.
Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Verbandsvermögen. Im Falle der Auflösung des Verbandes wird das Vermögen dem Schweizerischen Anwaltsverband bis zur Gründung eines neuen kantonalen Verbandes zur sicheren Anlage und Aufbewahrung übergeben.

Die vorstehenden Statuten sind vom ordentlichen Anwaltstag am 14. Mai 2009 in Thun beschlossen und in Kraft gesetzt worden. Sie ersetzen die Statuten vom 7. Mai 1999.

Im Namen des Bernischen Anwaltsverbandes

Der Präsident:
Marc Labbé

Die Sekretärin:
Véronique Bachmann

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