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Art. 10
Die Organe des Verbandes sind
A. der Anwaltstag (Mitgliederversammlung),
B. der Vorstand,
C. die Standeskommission,
D. die Revisionsstelle.

A. Der Anwaltstag

Art. 11
Der Anwaltstag findet ordentlicherweise im zweiten Quartal eines jeden Jahres statt. Der Vorstand kann ausserordentliche Anwaltstage einberufen; er muss es tun, wenn wenigstens ein Zehntel der Mitglieder dies verlangt. Die Einladungen erfolgen mindestens acht Tage vor der Versammlung unter Angabe der Traktanden.

Art. 12
Dem Anwaltstag stehen folgende Kompetenzen zu:
1. Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin, des Vorstandes, der Standes-kommission und der Revisionsstelle;
2. Abnahme des Jahresberichtes;
3. Abnahme der Jahresrechnung;
4. Genehmigung des Budgets inklusive Festsetzung des Jahresbeitrages und
allfälliger ausserordentlicher Beiträge;
5. Festsetzung der Beiträge an den Unterstützungsfonds;
6. Aufnahme und Ausschluss von Aktivmitgliedern (unter Vorbehalt von Art. 8
Abs. 2 hiervor);
7. Abänderung der Statuten und Auflösung des Verbandes;
8. Erlass und Abänderung des Reglementes der Standeskommission;
9. Stellungnahme zu allen weiteren Geschäften, die der Vorstand dem Anwaltstag
unterbreitet.

Art. 13

Der Anwaltstag beschliesst mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen. Der Präsident oder die Präsidentin hat den Stichentscheid.
Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten das relative Mehr. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Art. 14
Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, sofern nicht geheime Abstimmung oder Wahl
verlangt wird. Die Abstimmung über den Ausschluss von Mitgliedern ist immer geheim.

Art. 15
Beschlüsse über die Abänderung der Statuten und über die Auflösung des Verbandes bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden.

B. Der Vorstand

Art. 16
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten oder der Präsidentin, je einem Vizepräsidenten oder einer Vizepräsidentin aus dem deutschsprachigen und dem französisch-sprachigen Kantonsteil und mindestens sechs weiteren Mitgliedern.
Bei der Wahl der Vorstandsmitglieder sind die Regionen und der französischsprachige Kantonsteil angemessen zu berücksichtigen.

Art. 17
Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

Art. 18
Der Vorstand vertritt den Verband nach aussen. Er erledigt alle nicht ausdrücklich einem anderen Organ übertragenen Geschäfte. Mit Ausnahme des Präsidenten oder der Präsidentin, der bzw. die vom Anwaltstag gewählt wird, konstituiert sich der Vorstand selbst.

Dem Vorstand obliegen insbesondere:
1. Einberufung des Anwaltstages und Ausführung seiner Beschlüsse;
2. Besorgung der laufenden Geschäfte;
3. Unterbreiten von Anträgen und Anregungen zu Handen des Anwaltstages;
4. Information der Mitglieder über wichtige Vorgänge, namentlich auf dem Gebiet
der Praxis der Gerichte und der Anwaltskammer;
5. Ernennung von Delegierten;
6. Vorschläge für die Besetzung der Anwaltskammer;
7. Ausschluss von Mitgliedern gemäss Art. 8 Abs. 2 hiervor;
8. Entscheid über Gesuche für einen Übertritt zur Passivmitgliedschaft;
9. Bezeichnung einer Schlichtungsstelle für Honorarstreitigkeiten zwischen Anwälten
und Klienten.

Art. 19
Der Vorstand wird durch den Präsidenten oder die Präsidentin, einen Vizepräsidenten oder eine Vizepräsidentin oder auf Verlangen von zwei Vorstandsmitgliedern einberufen.
Für Beschlüsse und Wahlen ist die Anwesenheit der Mehrheit des Vorstandes erforderlich.
Der Vorstand beschliesst mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen. Der
Präsident oder die Präsidentin stimmt mit und gibt bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
Der Vorstand kann auch auf dem Zirkulationsweg Beschlüsse fassen.

Art. 20
Der Vorstand kann selbständig über ausserordentliche Ausgaben bis zu Fr. 10’000.– pro Jahr bschliessen.

Art. 21
Der Vorstand organisiert das Verbandssekretariat. Er kann auch Drittpersonen mit dessen
Führung beauftragen.

C. Die Revisionsstelle

Art. 22
Die Revisionsstelle besteht aus zwei nicht dem Vorstand angehörenden Mitgliedern, die auf die Dauer von vier Jahren gewählt werden. Die Amtsdauer der beiden Revisoren ist zeitlich um zwei Jahre versetzt. Wiederwahl ist zulässig.
Die Jahresrechnung und die Rechnung des Unterstützungsfonds sind der Revisionsstelle rechtzeitig und samt Belegen zur Prüfung vorzulegen. Sie erstattet zu Handen des Anwaltstages Bericht und Antrag über die Jahresrechnung und den Unterstützungsfonds.

D. Die Standeskommission

Art . 23
Die Standeskommission befasst sich mit Belangen der Berufsausübung sowie der Schlichtung von Streitigkeiten unter Kollegen und Kolleginnen.
Sie besteht aus drei ordentlichen und zwei ausserordentlichen Aktiv- oder Passivmitgliedern des BAV. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Zweimalige Wiederwahl ist möglich. Der Anwaltstag erlässt ein Reglement über die Tätigkeit der Standeskommission.

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