II. Mitgliedschaft
A. Voraussetzungen der Mitgliedschaft
Art. 4
Aktivmitglied des Verbandes kann jede natürliche Person mit Büro im Kanton Bern sein, die auf Grund des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte sowie des Kantonalen Anwaltsgesetzes zur Ausübung des Anwaltsberufes berechtigt ist, den Beruf im Kanton Bern selbständig ausübt bzw. zu einem Mitglied in einem Anstellungsverhältnis steht und sich unterschriftlich zur Einhaltung der Schweizerischen Standesregeln sowie der Europäischen Standesregeln des CCBE verpflichtet hat.
B. Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
Art. 5
Wer in den Verband aufgenommen werden will, hat sich beim Präsidenten oder bei der Präsidentin schriftlich anzumelden und sich bei diesem oder bei dieser vorzustellen.
Die Anmeldung hat einen Lebenslauf, genaue Angaben über die berufliche Tätigkeit sowie den Nachweis über den Eintrag im Anwaltsregister zu enthalten.
Passivmitglieder, welche wieder Aktivmitglied werden möchten, können von der Präsidentin oder vom Präsidenten vom Vorstellungsgespräch dispensiert werden.
Art. 6
Die Aufnahme von Aktivmitgliedern erfolgt am ordentlichen Anwaltstag. Die Kandidaten
haben persönlich zu erscheinen, sofern sie nicht wichtige Entschuldigungsgründe vorbringen.
Art. 7
Wer die Voraussetzungen gemäss Art. 4 hiervor nicht mehr besitzt, verliert die Aktiv-mitgliedschaft. Der Austritt kann auf Ende des Geschäftsjahres erfolgen.
Art. 8
Über den Ausschluss eines Mitgliedes beschliesst unter Vorbehalt von Abs. 2 der Anwaltstag. Der Ausschluss ohne Angabe von Gründen ist gestattet (Art. 72 ZGB).
Wer trotz zweimaliger Mahnung mit zwei oder mehr Mitgliederbeiträgen in Verzug ist, kann vom Vorstand als Mitglied ausgeschlossen werden. Der Entscheid ist endgültig.
C. Passivmitgliedschaft
Art. 9
Jeweils auf den Beginn eines neuen Geschäftsjahres kann jedes Aktivmitglied, welches die anwaltliche Tätigkeit vorübergehend (mindestens jedoch für die Dauer eines Geschäftsjahres) oder definitiv aufgibt, Passivmitglied werden. Entsprechende Gesuche müssen bis spätestens 31. Oktober des Vorjahres schriftlich gestellt werden. Über die Gesuche entscheidet der Vorstand.
Passivmitglieder haben beratende Stimme und sind nur in die Standeskommission wählbar.


