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Art. 1
Der Bernische Anwaltsverband ist ein Verein i.S. von Artikel 60 ff. ZGB. Er ist eine Sektion des Schweizerischen Anwaltsverbandes, d.h. Mitglieder des Bernischen Anwaltsverbandes sind gemäss den Statuten des SAV auch dessen Mitglieder.

Art. 2
Der Bernische Anwaltsverband bezweckt,

das Ansehen des Anwaltsstandes zu wahren und für dessen Unabhängigkeit einzutreten;

die beruflichen und wirtschaftlichen Interessen seiner Mitglieder wahrzunehmen;

ein kollegiales Verhältnis unter seinen Mitgliedern zu begründen und zu erhalten;

die Weiterbildung seiner Mitglieder zu fördern;

zur rechtsstaatlichen Entwicklung der bernischen und eidgenössischen Rechtspflege und Gesetzgebung beizutragen.

Er enthält sich jeder parteipolitischen Betätigung.

Art. 3
Sitz des Verbandes ist Bern.

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gerichts des Kantons Bern

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