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Eine finanziell bedürftige Partei kann im Rahmen eines hängigen Gerichtsverfahrens für einen nicht aussichtslosen Prozess die unentgeltliche Prozessführung (uP) beantragen, sofern sie zur Prozessführung auf eine Anwältin oder einen Anwalt angewiesen ist.

Wenn die Partei durch den Prozessausgang oder sonst wie zu Vermögen kommt, besteht eine Rückzahlungspflicht für das vom Staat vorgeschossene Anwaltshonorar.

Die Anwältin/der Anwalt berät Sie gerne detailliert über Fragen der uP.

Umsetzung der Justizreform am Regionalgericht Emmental-Oberaargau

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in dubio 5 2011

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