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Nur die Anwältin/der Anwalt verfügt über die folgenden, einzigartigen Eigenschaften:

Vertrauensverhältnis: Der Anwalt/die Anwältin ist unabhängig und nur der Klientin oder dem Klienten gegenüber verpflichtet. So ist gewährleistet, dass sich die Klientin/der Klient der Anwältin/dem Anwalt vorbehaltlos anvertrauen kann. Dieses Vertrauensverhältnis ist eine wichtige Voraussetzung für die optimale Beratung und Vertretung von Klienten und Klientinnen.

Anwaltsgeheimnis: Dieses schützt die anwaltliche Vertrauensstellung und ist auch gegenüber Gerichten und Behörden zu wahren.

Persönliche und fachliche Qualifikation: Nur wer persönlich unbescholten ist, eine Unabhängigkeitserklärung abgibt und über eine Berufshaftpflichtversicherung verfügt, darf als Anwältin/Anwalt tätig sein. Zudem muss sie/er ein juristisches Universitätsstudium mit dem Lizenziat oder dem Master of Law (MLaw) abgeschlossen und zusätzlich nach einem Anwaltspraktikum von mind. 18 Monaten das kantonale Anwaltsexamen bestanden haben.

Berufspflichten und strenge Aufsicht: Die Berufspflichten der Anwälte sind im BGFA gesamtschweizerisch einheitlich festgelegt. Jeder Kanton hat eine Behörde bezeichnet, welche als Aufsichtsbehörde die Einhaltung dieser Pflichten überwacht. Im Kanton Bern ist dies die Anwaltskammer, welche beim Obergericht angegliedert ist.

Verbot von Interessenkollisionen: Anwältinnen und Anwälte dürfen keine einander widersprechenden Interessen vertreten. Dadurch haben Sie Gewähr, dass sich Ihr Anwalt voll und ganz für Sie einsetzen kann.

Vertrauen Sie deshalb für die Beratung in wichtigen Rechtsfragen der Anwältin oder dem Anwalt - sie kämpfen für Ihr Recht.

Umsetzung der Justizreform am Regionalgericht Emmental-Oberaargau

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